Wer bekommt Bürgergeld?

Wer bekommt Bürgergeld?

Sie fragen sich, wer Anspruch auf Bürgergeld hat? Dieser umfassende Leitfaden richtet sich an alle, die wissen möchten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um finanzielle Unterstützung durch das Bürgergeld zu erhalten und welche Personengruppen typischerweise antragsberechtigt sind.

Grundlagen des Bürgergeldes: Was Sie wissen müssen

Das Bürgergeld, das am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und das Sozialgeld abgelöst hat, ist die zentrale Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Deutschland. Ziel ist es, Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern und sie dabei zu unterstützen, wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Leistungsempfänger sind nicht nur auf finanzielle Unterstützung angewiesen, sondern erhalten auch Beratung und Coaching durch das Jobcenter, um ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Die Hauptkriterien

Grundsätzlich haben alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, Anspruch auf Bürgergeld. Die Erfüllung der folgenden Hauptkriterien ist entscheidend:

  • Erwerbsfähigkeit: Sie müssen in der Lage sein, mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies schließt Personen ein, die beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt erwerbsfähig sind, solange die Einschränkung nicht zu einer vollständigen Erwerbsminderung führt.
  • Hilfebedürftigkeit: Ihre finanzielle Situation muss so sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können. Dabei werden alle Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt, wobei bestimmte Freibeträge gelten. Die Höhe der Hilfebedürftigkeit bestimmt sich durch den Vergleich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens mit den jeweils geltenden Bedarfssätzen (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe etc.).
  • Hilfebedürftigkeit bei nicht erwerbsfähigen Personen: Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können unter bestimmten Umständen Bürgergeld erhalten, insbesondere wenn sie bedürftig sind und ihr Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Dies betrifft beispielsweise Kinder.
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausnahmen können für bestimmte Personengruppen wie Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz unter bestimmten Bedingungen gelten.

Die Bedarfsgemeinschaft: Wer zählt dazu?

Die Berechnung des Bürgergeldes erfolgt nicht nur für den Einzelnen, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Zu dieser gehören in der Regel:

  • Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person.
  • Der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person.
  • Die unverheirateten minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten/Lebenspartners, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Weitere unverheiratete Personen, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder gemeinsam mit ihr mitfinanziert werden.

Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist ein wichtiger Aspekt bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit.

Besondere Personengruppen und ihre Ansprüche

Neben den allgemeinen Kriterien gibt es spezifische Regelungen für verschiedene Personengruppen:

  • Alleinerziehende: Alleinerziehende haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die allgemeinen Kriterien erfüllen. Ihnen können zudem Mehrbedarfe zugerechnet werden, die ihren Mehraufwand bei der Kindererziehung und Haushaltsführung abdecken.
  • Schwangere: Schwangere, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, haben Anspruch auf Bürgergeld. Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat wird der Mehrbedarf aufgrund der Schwangerschaft berücksichtigt.
  • Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, haben Anspruch auf Bürgergeld. Ihnen können zusätzliche Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung oder Mobilität zugerechnet werden, je nach Art und Umfang der Behinderung.
  • Studierende und Auszubildende: Grundsätzlich haben Studierende und Auszubildende keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie ihren Lebensunterhalt durch BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder andere Fördermittel sichern sollen. Ausnahmen können bestehen, wenn diese Mittel nicht ausreichen oder die Förderung wegfällt und keine andere Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht.
  • Selbstständige: Selbstständige haben nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Selbstständigkeit offensichtlich nicht erfolgreich ist und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Die Prüfung erfolgt sehr streng.

Einkommen und Vermögen: Was wird angerechnet?

Das Einkommen und Vermögen spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit. Grundsätzlich wird alles Einkommen, das die Leistungsberechtigten erzielen, angerechnet. Davon gibt es jedoch bestimmte Freibeträge, die je nach Art des Einkommens variieren:

  • Freibeträge für Erwerbseinkommen: Für Erwerbstätige, die Bürgergeld beziehen, gelten Freibeträge auf das erzielte Einkommen. Diese Freibeträge sollen einen Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung schaffen und verhindern, dass sich Mehrarbeit nicht lohnt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Höhe des Erwerbseinkommens und beträgt in der Regel 20 % des Erwerbseinkommens, mindestens aber 50 Euro und höchstens 300 Euro bei einem Einkommen bis 1.000 Euro. Bei einem Einkommen über 1.000 Euro steigt der Freibetrag auf 30 % des über 1.000 Euro liegenden Einkommens, jedoch insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro.
  • Vermögensfreibeträge: Auch Vermögen wird berücksichtigt. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gibt es einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens aber 3.100 Euro und höchstens 10.050 Euro. Für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten ebenfalls Freibeträge. Größere Vermögenswerte wie Immobilien (sofern sie nicht selbst bewohnt werden und angemessen sind), größere Geldanlagen oder Kraftfahrzeuge können die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen.

Übersicht der Anspruchsvoraussetzungen

Kriterium Beschreibung Wichtige Aspekte
Erwerbsfähigkeit Fähigkeit, mehr als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Auch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit kann ausreichen.
Hilfebedürftigkeit Nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts. Einkommen und Vermögen werden nach gesetzlichen Regeln angerechnet; Freibeträge sind zu beachten.
Wohnsitz/Aufenthalt Deutschland als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Besondere Regelungen für Nicht-EU-Bürger.
Alter Mindestalter für Erwerbsfähigkeit (in der Regel 15 Jahre). Keine Altersgrenze nach oben, solange Erwerbsfähigkeit besteht.
Mitgliedschaft in Bedarfsgemeinschaft Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft beeinflusst die Leistungsberechnung. Alle Mitglieder werden gemeinsam betrachtet.

Antragstellung und Zuständigkeit

Der Anspruch auf Bürgergeld muss beim zuständigen Jobcenter persönlich, schriftlich oder online beantragt werden. Die Jobcenter sind die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Auszahlung von Bürgergeld. Es ist wichtig, den Antrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise (z. B. Einkommensnachweise, Nachweise über Vermögen, Mietverträge) beizufügen. Eine frühzeitige Antragstellung ist ratsam, da Bürgergeld in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet wird.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Wer bekommt Bürgergeld?

Bin ich als Student berechtigt, Bürgergeld zu erhalten?

Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die primäre finanzielle Unterstützung für Studierende ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nur in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise BAföG nicht bezogen werden kann oder nicht ausreicht und keine andere Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht, kann ein Anspruch auf Bürgergeld geprüft werden. Dies ist jedoch sehr selten und an strenge Kriterien gebunden.

Was passiert, wenn ich plötzlich meinen Job verliere? Habe ich dann sofort Anspruch auf Bürgergeld?

Ja, wenn Sie Ihren Job verlieren und dadurch hilfebedürftig werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) erfüllt sind und der Antrag beim Jobcenter gestellt wurde. Die Höhe des Bürgergeldes hängt von Ihrer individuellen Situation ab, einschließlich Ihrer Lebenshaltungskosten und etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.

Wie wird mein angespartes Geld auf meinen Bürgergeld-Anspruch angerechnet?

Ihr angespartes Geld, also Ihr Vermögen, wird grundsätzlich angerechnet, wenn es zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Es gibt jedoch gesetzlich festgelegte Vermögensfreibeträge. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte beträgt der Grundfreibetrag 150 Euro pro Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro und höchstens 10.050 Euro. Größere Vermögenswerte oberhalb dieser Freibeträge müssen in der Regel zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, bevor Bürgergeld gezahlt wird.

Welche Rolle spielen meine Kinder bei der Bürgergeld-Berechnung?

Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind Teil Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Ihr Anspruch auf Bürgergeld wird zusammen mit dem Ihrer Kinder ermittelt. Das bedeutet, dass für jedes Kind ein separater Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts angesetzt wird. Auch Einkommen und Vermögen der Kinder, sofern vorhanden, werden unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet.

Ich bin schwanger, aber noch nicht im dritten Monat. Erhalte ich bereits Bürgergeld?

Ja, als schwangere Person haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können. Der besondere Mehrbedarf aufgrund der Schwangerschaft wird ab dem dritten Schwangerschaftsmonat berücksichtigt. Vorher erhalten Sie den Regelbedarf, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich bin selbstständig und meine Einnahmen reichen nicht mehr aus. Bekomme ich Bürgergeld?

Die Situation von Selbstständigen, deren Einkommen nicht ausreicht, ist komplex. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nur unter sehr engen Voraussetzungen. In der Regel wird geprüft, ob die Selbstständigkeit noch fortgeführt werden kann und ob eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Das Jobcenter wird in solchen Fällen versuchen, die Selbstständigkeit zu stabilisieren oder den Übergang in eine abhängige Beschäftigung zu fördern. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, eine Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich.

Was bedeutet „Erwerbsfähigkeit“ genau im Sinne des Bürgergeldes?

Erwerbsfähigkeit im Sinne des Bürgergeldes bedeutet, dass Sie in der Lage sind, mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies schließt Personen ein, die vorübergehend oder dauerhaft durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt sind, solange diese Einschränkung nicht zu einer vollständigen Erwerbsminderung führt. Die Erwerbsfähigkeit wird von den Ärzten und Gutachtern der Jobcenter beurteilt.

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